Häufige Fragen - Verordnungsweise in Einzelfällen
Bis wann kann die Krankenkasse einen Prüfantrag stellen?
Hierbei ist zu unterscheiden, wann die Verordnung ausgestellt wurde:
Verordnung mit Ausstellungsdatum ab dem 11.05.2019 (Geltung TSVG)
Die Antragsfrist beträgt 2 Jahre, ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistung verordnet wurde.
Verordnung mit Ausstellungsdatum ab dem 20.07.2021 (Geltung GVWG)
Die Antragsfrist zur Einreichung bei der Prüfungsstelle durch die Krankenkasse beträgt 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung verordnet wurde.