Häufige Fragen - Durchschnittswertprüfung
Warum gilt "Beratung vor Regress" in meinem Fall nicht?
Der Grundsatz "Beratung vor Regress" nach § 106b Abs. 2 SGB V (in der ab 01.01.2017 gültigen Fassung) ist ausschließlich auf die Durchschnittswertprüfung Arznei- und Heilmittel anwendbar. Bei anderen Prüfarten/-methoden gilt er nicht (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 45/11 R).
Bei einer erstmaligen Auffälligkeit im Rahmen einer statistischen Prüfung ist eine individuelle Beratung festzusetzen und durchzuführen.
Eine erstmalige Auffälligkeit liegt nach § 19 der Prüfvereinbarung vor, wenn bisher:
- weder eine individuelle Beratung erfolgt ist bzw. als erfolgt gilt,
- noch eine Nachforderung erfolgt ist.
Eine erstmalige Auffälligkeit liegt auch vor, wenn eine individuelle Beratung oder eine Nachforderung länger als fünf Jahre zurückliegen.